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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendung
2. Angebote
3. Lieferung
4. Zahlung
5. Gewährleistung
6. Eigentum
7. Erfüllungsort
8. Geltung für Nicht-Kaufleute
Allgemeine Hinweise

1. Anwendung

1.1 Für Verträge über alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten folgende Geschäftsbedingungen. Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der Ziffer 8.

1.2 Sie sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei spätesten Verträgen nicht ausdrücklich darauf berufen.

1.3 Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.

1.4 Etwaige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

1.5 Soweit Geschäftsbedingungen des Abnehmers entgegenstehen, gelten nur unsere Geschäftsbedingungen.

2. Angebote

2.2 Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärt ist. Angebote unserer Mitarbeiter sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich wiederholt oder bestätigt sind. Auch Maße, Gewichte und sonstige technische Angaben in Angeboten, Rechnungen, Schreiben etc. sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – unverbindlich und erfolgen in Prospekten immer nur unter dem Vorbehalt einer Änderung. Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Lieferbedingungen, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns rechtswirksam. Unsere Vertreter haben keine Abschlussvollmacht. 

3. Lieferung

3.1 An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir nicht gebunden in Fällen von Streiks oder Aussperrungen in unserem oder einem für uns arbeitenden Betrieb. Energie- mangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstlie- ferung, wenn und soweit die Umstände für uns objektiv nicht vorhersehbar waren, sowie in allen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wer- den wir von der Lieferverpflichtung frei – im übrigen haften wir für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wir werden den Abnehmer sobald als möglich von einer Lieferfristüberschreitung oder der Unmöglichkeit der Belieferung in Kenntnis setzen.

3.2 Der Abnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er uns zuvor schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen gesetzt und dabei zugleich den Rücktritt angedroht hat. Bei verspäteter oder unterbliebener Lieferung hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3.3 Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Fracht, Anfuhrund Montage. Die Vereinbarung „Lieferung frei Baustelle“ bedeutet Anfuhr durch uns ohne Abladen, unter der Voraussetzung einer befahrbaren Abfahrtsstraße. Eine Zufahrtsstraße gilt insoweit als befahrbar, wie der Fahrer nach seinem Ermessen ohne Schaden für die Fahrzeuge an die Baustelle heranfahren kann. Das Abladen muss unverzüglich und sachgemäß durch Arbeitskräfte erfolgen, die unser Kunde in genügender Zahl zu stellen hat. Auf Wunsch erfolgt das Abladen mittels Lkw-Kranes gegen Berechnung einer Kran-Entladegebühr. Warte- und Abladezeit über eine Stunde wird berechnet. Bei Baustellen, welche nur mit Motorwagen ohne Anhänger zu erreichen sind, behalten wir uns vor, einen Zuschlag zu berechnen.

3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Abnehmer über. Bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung auf den Abnehmer über.

3.5 Nachgewiese schuldhafte Transportschäden, die beim Transport durch unsere Fahrzeuge entstehen, werden durch Ersatzlieferung ersetzt, sofern der Schadensumfang auf unserem Lieferschein vermerkt und vom Fahrer bestätigt wird. Unsere Lieferungen erfolgen stets ab Werk und auf Gefahr des Bestellers, auch wenn z.B. frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

3.6 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklich schriftlich geäußerten Wunsch des Empfängers abgeschlossen, die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Empfängers bzw. des Bestellers.

4. Zahlung

4.1 Unsere Preise basieren auf den zur Zeit der Warenlieferung gültigen Rohmaterialpreisen, Arbeitslöhnen und sonstigen Kostenfaktoren.

4.2 Die Rechnungen sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart – sofort rein netto zu bezahlen. Wir sind aber berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu fordern. Falls ein Skontoabzug vereinbart wurde, errechnet sich dieser aus dem Nettorechnungsbetrag und ist nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt sind. Zahlung durch Wechsel kann nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen; Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegegenommen. Wir behalten uns das Recht vor, hereingenommene Wechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen und Barzahlung zu fordern. Wechsel müssen bei einer Bank zahlbar gestellt sein; ihre Laufzeit darf 90 Tage nicht überschreiten; Spesen etc. gehen zu Lasten des Kunden. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus. Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist ebenso ausge schlossen wie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Insbesondere berechtigen etwaige Mängel der Lieferung nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen oder der Aufrechnung.

4.3 Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnung mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ein. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet. Auch können wir bei Zahlungsverzug eine weitere Belieferung von der vorherigen Barzahlung der fälligen Verbindlichkeiten bzw. deren Sicherstellung abhängig machen. Im übrigen hat Zahlungsverzug die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Das Gleiche gilt, wenn nach Abschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind. Auch sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern im Falle mittlerweile eingetretener Preissteigerung in Höhe des Unterschiedes zwischen den neuen und den alten Preisen.

5. Gewährleistung

5.1 Erfolgt die Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, dem ein Muster beilag, so können geringe, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen nicht beanstandet werden.

5.2 Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau.

5.3 Versteckte Mängel sind innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

5.4 Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Beton-Bauteile können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserung fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.

5.5 Alle weiteren Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder einem unserer leitenden Angestellten zur Last fallen, oder durch das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft begründet.

5.6 Alle Gewährleistungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüche verjähren nach 6 Monaten.

5.7 Ausblühungen, Kalkausscheidungen, Farb- und Strukturabweichungen (Haarrisse), wie sie bei jedem Betonwerkstein vorkommen können, sind in der Natur des Betonsteins liegende Eigenschaften, die den Gebrauchswert nicht mindern. Hierauf geben wir keine Gewährleistung und lehnen diesbezügliche Reklamationen ab. Dasselbe gilt für ablagerungsbedingte Bestandteile von Torf, Erze oder Holz im Kiesmaterial, sofern diese die Festigkeit des Betons nicht beeinträchtigen.

5.8 Übrig gebliebene Bauteile oder Bruchzuschlag werden weder gutgeschrieben noch zurückgenommen.

6. Eigentum

6.1 An unseren Lieferungen behalten wir uns das Eigentum

a) bis zur vollständigen Bezahlung aller – auch der künftigen – Forderungen inkl. Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei Führung eines Kontokorrentkontos erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf dessen Saldo.

b) Im Falle des Weiterverkaufs tritt unser Abnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber seinem Käufer in Höhe des Betrages unserer Rechnung zur Sicherheit für alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab.

c) Bei Einbau unserer Lieferung in ein Grundstück tritt unser Abnehmer seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber bzw. dem Grundstückseigentümer schon heute in Höhe des Betrages unserer Rechnung zur Sicherheit für unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab.

d) Soweit Forderungen an uns abgetreten sind, ist der Schuldner uns zu jeder Auskunft verpflichtet. Er ist bis auf jederzeitigen Widerruf zur Einziehung der Forderung für uns ermächtigt; unsere Einziehungsermächtigung bleibt hiervon unberührt.

e) Der Käufer ist verpflichtet, uns von Pfändung und sonstigen Zugriffen Dritter auf unsere Ware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort zu benachrichtigen.

f) Sofern die uns gegebenen Sicherheiten den Betrag unserer Forderungen um mehr als 25% übersteigen, verpflichten wir uns zur Rückübertragung in entsprechendem Umfang. Mit Erfüllung unserer Forderung einschließlich der Nebenforderungen gehen alle Sicherheiten ohne besondere Übertragung auf unseren Abnehmer über.

6.2 Schadensersatzansprüche jedweder Art – auch z. B. solche aus Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und bei Montagearbeiten – sind ausgeschlossen. Das gilt sowohl für unmittelbaren als auch mittelbaren Schaden, für Ansprüche unserer Vertragspartner als auch solche ihrer Kunden oder Hilfskräfte an uns.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz in Montabaur. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beidseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Ansprüchen aus Scheck und Wechsel ist Montabaur, nach unserer Wahl aber auch das für den Geschäftssitz unseres Vertragspartners zuständige Gericht.

8. Geltung für Nicht-Kaufleute

Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:

8.1 Ziffer 1 Abs. 2 gilt nicht.

8.2 Die Anzeigepflicht in Ziffer 5 Abs. 3 gilt nur für offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen.

8.3 Ziffer 5 Abs. 4 hat für Nicht-Kaufleute keine Gültigkeit. Für die Anzeige versteckter Mängel gilt die Verjährungsfrist des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs.

8.4 In Ziffer 5 Abs. 2 kann der Nicht-Kaufmann auch Wandelung verlangen, es sei denn, dass Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

8.5 Ziffer 7 gilt nur, soweit das nach 38 ZPO zulässig ist.

 

Allgemeine Hinweise
 
Preise

Alle Preise verstehen sich in der angegebenen Liefereinheit ab Werk Montabaur-Eschelbach, verladen auf Lkw, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Lieferung

Die Lieferung erfolgt durch uns oder von uns beauftragte Transportunternehmen sowie durch Selbstabholung. Zufahrtswege und Entladeplätze müssen einwandfrei und verkehrssicher erreichbar sein. Die Entladung muss sofort und zügig nach Ankunft erfolgen. Bei Nichteinhaltung sind wir berechtigt, entstehende Kosten zu berechnen.

Selbstabholer

Vergewissern Sie sich bitte vorher telefonisch, ob Ihre Bestellung abholbereit ist.

Transportsicherheit

Abholer sind für die Einhaltung des Fahrzeuggesamtgewichts sowie für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung durch Gurte/Spanngurte und Unterlegen von Antirutschmatten selbst verantwortlich.

Euro-Paletten/Einweg-Paletten

Bei Übernahmen von Euro-Paletten berechnen wir 10,00 € pro Stück. Die Paletten-Rückgabe ist Sache des Kunden und hat frachtfrei an unser Werk zu erfolgen. Bei Rückgabe unbeschädigter Paletten erfolgt eine Gutschrift. Es werden nur von uns bezogene Paletten zurückgenommen. Einweg-Paletten werden mit 4,00 € pro Stück berechnet und nicht zurückgenommen.

Warenrücknahme

Angelieferte Warenmengen sind Auftragsmengen. Sich ergebende Überschüsse oder für Sie extra kommissionierte Waren können nicht zurückgenommen werden. Sollte nach Rücksprache eine Warenrücknahme erfolgen, so wird diese in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages berechnet.

Verpackungsrücknahme

Das von uns verwendete Verpackungsmaterial wird von uns zurückgenommen. Voraussetzungen dafür sind frachtfreies Anliefern an unser Werk, und die PVC-Folie/das Stahlband muss sortenrein und sauber gebündelt sein.

Ausblühungen und Farbgleichheit bei Betonprodukten

Bei Betonprodukten, gerade bei farbigen, lassen sich Ausblühungen nicht vermeiden. Diese Erscheinungen werden jedoch mit der Zeit vom weichen Regenwasser aufgelöst und abgewaschen. Farbschwankungen, auch aufgrund verschiedener Herstellungsverfahren, berechtigen ebenfalls nicht zu einer Beanstandung. Um eine gute Farbverteilung zu erhalten, empfehlen wir aus mehreren Paketen gleichzeitig die Produkte zu entnehmen und zu verarbeiten.

Produktmängel

Erkennbare Mängel müssen innerhalb einer Woche nach der Lieferung/Abholung schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau der gelieferten/abgeholten Ware. Bereits eingebaute Ware kann nicht reklamiert werden.